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Bundessozialgericht: Krankenkassen müssen in Einzelfällen über die Festbeträge hinaus die Kosten für eine Hörsystemversogung übernehmen.

17.12.2009 // Wenn die geltenden Festbetragsregelungen der gesetzlichen Krankenkassen für eine „ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche sowie in der Qualität gesicherte Versorgung“ („§ 36 Abs 3 mit Verweis auf § 35 Abs 5 SGB V) nicht ausreichen, dann müssen auch über die Festbeträge hinaus gehende Kosten für eine adäquate Versorgung von der Kasse übernommen werden. So hat der 3. Senat des Bundessozialgerichts im Dezember 2009 entschieden.

Diese Rechtsprechung betrifft vor allem hochgradig schwerhörige Menschen und untermauert deren Anspruch auf eine Versorgung, die nach dem Stand der Medizintechnik die bestmögliche Angleichung an das Hörvermögen Gesunder erlaubt und gegenüber anderen Hörsystemen erhebliche Gebrauchsvorteile im Alltagsleben bietet. Somit ist die Leistungspflicht einer Krankenkasse nicht generell durch die Festbetragsregelung begrenzt, wenn diese für den Ausgleich der konkret vorliegenden gesundheitlichen Einschränkung nicht ausreicht.

Bei allen Fragen im Zusammenhang mit der Kostenübernahme von Hörsystemen durch Krankenkassen oder andere Leistungsträger empfiehlt das Forum Gutes Hören, zunächst den Hörakustiker zu befragen. Den FGH-Partner in der Nähe finden Interessenten schnell unter www.forum-gutes-hoeren.de



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